Satzung

Satzung


des Schleswiger Spielmannszuges von 1949 e.V.

§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der im Jahre 1992 gegründete Verein führt den Namen Schleswiger Spielmannszug.
Der Verein hat seinen Sitz in Schleswig und ist im Vereinsregister
des Amtsgerichtes Schleswig eingetragen.

Der Verein heißt Schleswiger Spielmannszug von 1949 e.V.

Der Verein ist Rechtsnachfolger des Spielmannszuges der aus dem
Friedrichsberger-Busdorfer Turn- und Sportverein von 1948 gegründet wurde.
Das Jahr 1949, in dem der unselbständige Rechtsnachfolger gebildet wurde,
wird als sein historisches Gründungsjahr betrachtet.





§ 2. Zweck

Zweck des Vereines ist ausschließlich die Förderung der Musik.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch:

die Ausbildung von Nachwuchskräften für Spielmannszüge
- die Weiterbildung von Spielleuten für Spielmannzüge

die Förderung freundschaftlicher Beziehungen zu anderen Vereinigungen, die der Musik dienen.





§ 3. Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des
Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke, nach § 2, verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung, begünstigt werden.

§ 4. Aufwendungsersatz

Alle Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig, gleich welche Funktion oder Tätigkeit sie ausüben.

Die Mitglieder haben gegen den Verein einen pauschalen Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 BGB für solche
Aufwendungen, die im Auftrag ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

Hierzu gehören insbesondere Lehrgangs-, Fahrt-, Porto- und Telefonkosten.

Der Anspruch kann nur innerhalb der Frist von einem Jahr nach Entstehung geltend gemacht werden. Die Erstattung wird nur gewährt,
wenn die Aufwendungen mit Belegen und konkreten Aufstellungen, die
prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.



§ 5. Vereinsjugend

Die Jugendlichen des Vereins,
- Jugendliche im Sinne des Kinder- und Jugendhilfsgesetz -,
führen und verwalten sich im Rahmen der Satzung des Vereines selbstständig.

Die Jugendlichen geben sich in einer Jugendvollversammlung eine eigene
Ordnung, die nicht Bestandteil der Satzung wird.

Die Jugendlichen werden durch den Jugendwart, der somit gleichzeitig
Vorstandmitglied des Vereines ist, vertreten.





§ 6. Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

Wer die Mitgliedschaft im Verein erwerben will, hat an den Vorstand, nach § 14, eine
schriftliche Beitrittserklärung einzureichen. Über einen Beschluß der Aufnahme
oder Ablehnung entscheidet, nach § 14.1, der geschäftsführende Vorstand.

Gegen einen Ablehnungsbeschluß des geschäftsführenden Vorstandes steht dem
Bewerber das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung
muß innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ablehnungsbeschlusses beim
geschäftsführenden Vorstand schriftlich eingereicht werden.

Die darauf folgende ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.















§ 7. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt
oder durch Ausschluß aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten, nach § 14.1., geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes.
Er ist nur zum Schluß eines Kalendervierteljahres, mit Einhaltung einer vier
Wochenfrist, möglich.

Ein Mitglied kann nur durch Beschluß, nach § 14.2, des Gesamtvorstandes mit
einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden,
Wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.

Das Mitglied kann zudem auf Beschluß des Gesamtvorstandes ausgeschlossen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages,
nach § 10, im Rückstand ist.

Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied, unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen seitens des Gesamtvorstandes, Gelegenheit zu geben sich hierzu zu äußern.
Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied schriftlich bekannt zugeben.

Gegen einen Ausschluß des geschäftsführenden Vorstandes steht dem Bewerber
das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß
innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschlusses beim
geschäftsführenden Vorstand schriftlich eingereicht werden.

Die darauf folgende ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.





§ 8. Rechten und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind verpflichtet den Zweck, die Aufgaben und Ziele des Vereins zu unterstützen.

Alle Mitglieder haben das Recht an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.

Bei Versammlungen haben alle Mitglieder, nach § 11 dieser Satzung, Stimmrecht.

Alle Mitglieder stehen in der Pflicht Ihren Mitgliedsbeitrag, nach § 10, zu zahlen.

Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet an den Übungsstunden und Spielterminen regelmäßig teilzunehmen.













§ 9. Ehrungen

Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes können Personen, die sich um den
Verein verdient gemacht haben, eine besondere Ehrung erhalten.

Über die Form der Ehrung entscheidet der Vorstand.





§ 10. Beiträge

Der monatliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung, für
aktive und passive Mitglieder, festgelegt. Der Beitrag ist vierteljährlich
vom Mitglied oder der Erziehungsberechtigen Person zu bezahlen.





§ 11. Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Das Stimmrecht kann, ab dem 8. Lebensjahr, nur persönlich ausgeübt
werden und ist nicht übertragbar.

2. Mitglieder bis zum 8. Lebensjahr werden durch eine Erziehungsberechtigte
Person vertreten und erhalten das Stimmrecht.

3. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen
Mitglieder des Vereins.





§ 12. Vereinsorgane

Organe des Vereins sind: Die Mitliederversammlung Der geschäftsführende Vorstand Der Gesamtvorstand































§ 13. Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereines ist die Mitgliederversammlung.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet im 1. Quartal eines jeden Jahres statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:der Vorstand beschließt oder die Mehrheit der erschienenen Mitglieder oderein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder
schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.


Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:Festsetzung der TagesordnungDie Berichte des VorstandesBericht des KassenwartsBericht der KassenprüferBericht des JugendwartesEntlastung des VorstandesBeschlußfassung über vorliegende AnträgeWahlen

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenden Mitglieder beschlußfähig.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder gefaßt.

Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.

Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.

Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit Zustimmung findet. Erforderlich ist auch hier eine 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.





§ 14. Vorstand





Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jeder von Ihnen ist alleine vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis des Vereins darf der Stellvertreter seine Vertretungsmacht
nur bei Abwesenheit des 1. Vorsitzenden ausüben.



Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:dem / der 1. Vorsitzenden / indem / der 2. Vorsitzenden / indem / der 1. Kassenwart / in (dem / der Stellvertreter / in)dem / der Schriftführer / in

1.1. Aufgabe des geschäftsführenden Vorstand:

Der geschäftsführende Vorstand leitet und führt die Geschäfte des Vereins
nach Maßgabe der Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung.





Der Gesamtvorstand besteht aus:dem / der 1. Vorsitzenden / indem / der 2. Vorsitzenden / indem / der 1. Kassenwart / in (dem / der Stellvertreter / in)dem / der Schriftführer / indem / der Übungsleiter / indem / der Jugendwart / indem / der Instrumentenwart / in

Die Aufgaben des Gesamtvorstandes:Es ist dessen Pflicht, alles was zum Wohle des Spielmannszuges dientzu veranlassen und durchzuführen.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen.Beratung von Aufnahmen und Ausschlüssen von Mitgliedern durchzuführen.















§ 15. Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist
jeweils ein Protokoll anzufertigen, daß vom Versammlungsleiter bez.
1. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.





§ 16. Wahlen

Grundsätzlich wird offen gewählt. Eine geheime Wahl findet nur auf Antrag gemäß § 13.6 statt. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für 2 Jahre gewählt. Die Wahlperioden für den 1. Amtsinhaber sind in ungeraden und
die Wahl des 2. Amtsinhaber in graden Jahren durchzuführen.

Die Amtsinhaber bleiben, solange im Amt, bis ein Nachfolger
bestimmt wird und sein Amt antritt.

Eine Wiederwahl ist zulässig.



§ 17. Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird im 1. Quartal eines jeden Jahres, durch
zwei von der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins
gewählte Kassenprüfer, geprüft.

Aufgabe der Kassenprüfer ist es, die ordnungsgemäße Kassenführung
und die Verwendung der Mittel zu überprüfen.

Die Kassenprüfer erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung einen
Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der
Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.





































§ 18. Auflösung des Vereines

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt - Auflösung des Vereines - stehen.Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder beschlossen hat odervon 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.die Auflösung kann nur mit der Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird die Verwendung des Vermögens, nach Einwilligung des
zuständigen Finanzamtes, an den

Musikerverband Schleswig - Holstein, mit Sitz in Bad Bramstedt, übertragen.

Die Zweckbestimmung des Vermögens wird ausschließlich und unmittelbar
zur Förderung der Volksmusik verwendet.





§ 19. Inkrafttretung dieser Satzung

Diese Satzung ist neu aufgestellt und tritt nach Genehmigung durch
die außerordentliche Mitgliederversammlung am 26.11.2002 in Kraft.





1. Vorsitzender / in   2. Vorsitzender / in
Sönke Smrz   Sascha Voecks
1. Kassenwart / in   2. Kassenwart / in
Michael Grünspeck   Sönke Voß
Schriftführer / in Übungsleiter / in Jugendwart / in
Bernd Matzen Susanne Gampe Jennifer David

Diese Satzung besteht aus 8 Seiten. Schleswig den 30. November 2002